Unsere Satzung

Bürgerverein

Coburg-Ketschendorf e.V.

seit 1951

Bürgerverein Coburg-Ketschendorf e.V. 96450 Coburg

Satzung als PDF

Satzung

Neufassung vom 20.02.2015

Satzung

Bürgerverein Coburg-Ketschendorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Coburg-Ketschendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Coburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange des Stadtteiles Coburg-Ketschendorf, der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein nimmt insbesondere die Interessen des Stadt-teiles gegenüber der Stadt Coburg und anderen öffentlichen Stellen wahr. Er pflegt den Zusammenhalt der Bevölkerung des Stadtteiles durch eigene Veranstaltungen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch religiös neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Stadtteil Coburg-Ketschendorf hat. Außerhalb des Stadtteiles wohnende natürliche und juristische Personen können als Mitglied im Verein aufgenommen werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Aufnahmeanträge für Personen bis zum 18. Lebensjahr müssen auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters tragen.

3. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen und nicht anfechtbar.

4. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, deren Sitz oder Wohnsitz sich nicht im Stadtteil Coburg-Ketschendorf zu befinden braucht. Ihre Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vor-standes.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende,

b) durch den Tod,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 6 Ausschluss eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder die Versammlungsbeschlüsse ver-stößt;

b) wenn es den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet.

2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht zur nächsten Mitgliederver-sammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall endgültig über den Ausschluss.

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§ 7 Beitrag

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.

2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet. Er ist eine Bringschuld. Durch Nichteinlösung der Bringschuld entstehende Mehrkosten sind vom Mitglied zusätzlich zu tragen.

3. Erlischt die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres, erfolgt keine Beitragsrückerstat-tung.

4. Beginnt die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres, ist trotzdem der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.

5. Die Beitragsschuld entsteht und ist fällig mit dem Eintritt, im Übrigen zum 2. Januar eines jeden Jahres.

6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand, unterteilt in gesetzlichen und erweiterten Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. und 2. Vorsitzenden als gesetzlichen Vorstand,

b) dem 1. und 2. Kassier,

c) dem 1. und 2. Schriftführer,

d) mindestens vier bis maximal sechs weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Personen als Beisitzer.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Erstattung von Auslagen oder eine Entschädigung für Verdienstausfall ist zulässig.

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§ 10 Vertretung und Geschäftsführung

1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeder alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der 1. und 2. Vorsitzende führen die laufenden und die unaufschiebbaren Geschäfte des Ver-eines.

3. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungs- und Geschäftsführungs-befugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 Wahl des Vorstandes

1. Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

3. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand ermächtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Dies gilt nicht für den 1. oder 2. Vorsitzenden.

§ 12 Sitzungen des Vorstandes

1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Diese Sitzungen dienen insbesondere

a) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,

b) zur Beschlussfassung über Vereinsausgaben,

c) zur Beschlussfassung über Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern,

d) zur Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

2. Die Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. In den Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

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4. Zu diesen Sitzungen kann die Teilnahme anderer Personen, auch von Nichtmitgliedern, zugelassen werden.

5. Zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung muss eine Sitzung des Vorstandes stattfinden.

6. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden für die Zeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstandes aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

3. Sie stellen den Entlastungsantrag für den Kassier und den gesamten Vorstand zur Beschluss-fassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand hat in der zu berufenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 15 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung können der 1. und 2. Vorsitzende in eigener Verantwortung über Beträge bis 500,00 € verfügen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Verfügun-en, die im Einzelfall diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

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§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich geladen werden. Daneben kann die Einberufung auch durch Veröffentlichung im „Coburger Tageblatt“ und der „Neuen Presse Coburg“ erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) Entlastung des Vorstandes,

b) Behandlung vorliegender Anträge,

c) in allen in dieser Satzung bestimmten Fällen, soweit der Vorstand nicht selbst zur Entscheidung befugt ist.

3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 3 Tage vorher dem ersten Vorsitzenden schriftlich unter Namens- und Adressenangabe eingereicht werden. Verspätete Anträge kommen nicht zur Beratung und Abstimmung.

4. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

5. Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereines beschließt oder außerordentliche Ereignisse dies erfordern,

b) wenn es 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt,

c) wenn während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen vom ersten und/oder zweiten Vorsitzenden notwendig werden.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Über die Einberufung und Durchführung gelten die Vorschriften des § 16.

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§18 Wahlen

1. Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen zum Vorstand in offener Abstim-mung. Stellen sich mehrere Mitglieder für ein Amt zur Wahl, muss sie geheim durchgeführt werden. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meis-ten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. In diesem Fall ist gewählt, wer die Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

2. Eine Anhäufung von zwei oder mehr Ämtern auf eine Person ist unzulässig.

§ 19 Stimmrecht und Beschlussfassung

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§20 Ehrungen

Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben oder die den Verein besonders geför-dert haben, können geehrt werden. Die Art und Weise legt der Vorstand fest.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

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2. Für den Zusammenschluss mit einem anderen Verein gilt vorheriger Absatz 1 entsprechend.

3. Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Coburg, den 20.02.2015

Bürgerverein Coburg-Ketschendorf e.V.

1. Vorsitzender 1. Schriftführer

Herbert Weinert Leonhard Pöpperl

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